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Insolvenzstrafrecht

INSOLVENZSTRAFRECHT

Zum Wirtschaftsleben gehört die Krise und zur Krise gehört das Strafrecht.

 

Strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Nachgang einer Insolvenz sind geradezu alltäglich. Die Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich von Amts wegen über jeden Insolvenzantrag informiert. Auf diese Weise sieht sich die gesamte Unternehmensleitung schnell mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert und zwar unabhängig von der Aufgabenteilung innerhalb es vertretungsberechtigten Organs oder der bereits erfolgten Veräußerung des Unternehmens. Auch den faktischen Geschäftsführer einer GmbH treffen in der Krise Pflichten, deren Verletzung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Darüber hinaus droht der Ausschluss von der Geschäftsführertätigkeit und ggf. eine Gewerbeuntersagung.

 

Typischerweise lautet der Vorwurf Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), häufig verbunden mit Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und Steuerhinterziehung (§ 370 AO), seltener Bankrott (§ 283 StGB) oder Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB).

 

Besonders kritisch zu prüfen ist dabei das Vorliegen, der Zeitpunkt und die Erkennbarkeit der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens. Hier ergeben sich regelmäßig Verteidigungsansätze, die zu erkennen und fruchtbar zu machen eine gewisse Expertise im Bereich des Insolvenzstrafrechts voraussetzt. 

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